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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209a Abs4Rechtssatz
Dem VwGH hat es für das Tatbestandsmerkmal "Gutschrift" iSd § 209a Abs. 4 BAO ausgereicht, dass durch die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids ein Verlust ausgewiesen wird, der sich potentiell in Zukunft steuermindernd auswirkt (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/15/0037). Dies erweist sich als sachgerecht, weil über die Höhe des vorzutragenden Verlustes stets für das Jahr abgesprochen wird, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich, nämlich die Höhe des Verlustes, bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat (vgl. VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150069.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022