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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Rechtssatz
Hängt eine Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der Abgabenfestsetzung gemäß § 209a Abs. 2 iVm 4 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird und die Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde, also zu Gunsten der betroffenen Abgabenpflichtigen wirkt. Eine Feststellungserklärung iSd § 188 BAO bewirkt sohin für alle Beteiligten, denen (insbesondere negative) Einkünfte aus der Personenvereinigung zuzurechnen sind, dass ihnen im Einkommensteuerverfahren bzw. Körperschaftsteuerverfahren nicht die Bemessungsverjährung entgegengehalten werden kann, wenn es um eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Anpassung gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den wirksam erlassenen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO geht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150069.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022