RS Vwgh 2022/9/8 Ra 2020/15/0102

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186
62005CJ0035 Reemtsma Cigarettenfabriken VORAB
62016CJ0660 Kollroß VORAB

Rechtssatz

Zu Fällen, in denen mangels eines steuerpflichtigen Umsatzes unberechtigt Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, hat der EuGH entschieden, dass die Grundsätze der Neutralität und Effektivität grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen nur dem Unternehmer, der sich zur Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung verpflichtet hat, ein Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die zuständigen Steuerbehörden zukommt und der Leistungsbezieher eine Klage gegen diesen Unternehmer erheben muss, um seinerseits von diesem eine Erstattung zu erlangen. Werde jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Leistungsbezieher seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten könne (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl, Rn. 66, mit Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, Rn. 39, 41 und 42; vgl. auch BFH 5.12.2018, XI R 44/14, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0035 Reemtsma Cigarettenfabriken VORAB
EuGH 62016CJ0660 Kollroß VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150102.L01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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