Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §80Rechtssatz
Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. VwGH 26.8.2009, 2009/13/0076, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080; 22.10.2013, 2012/10/0002).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150045.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022