TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2022/07/0028

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dipl. Ing. J G S in T, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg 1.) vom 8. Februar 2022, Zl. 405-1/720/2/8-2022 und 2.) vom 21. Februar 2022, Zl. 405-1/721/1/8-2022, betreffend Angelegenheiten nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Am 2. Dezember 2021 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung an der L.-Brücke in T. in Anwesenheit (unter anderen) eines Amtssachverständigen für ländliche Verkehrsinfrastruktur und des Revisionswerbers durch. Gegenstand dieser Verhandlung war die Prüfung des Erhaltungszustands der Brücke und gegebenenfalls die Vorschreibung von Maßnahmen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Brücke Teil der Bringungsanlage L.-Weg der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. sei. Zudem war die Bestellung eines Sachwalters für die genannte Bringungsgemeinschaft verhandlungsgegenständlich.

2        Mit Spruchpunkt I. des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Bescheids verfügte die belangte Behörde nach näheren Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSG) auf der Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen mit sofortiger Wirkung die Teilsperre der Bringungsanlage L.-Weg in T., konkret der L.-Brücke, für jegliche Nutzung. Die Brücke sei von der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. (im Wege näher beschriebener Maßnahmen) unverzüglich zu sperren. Auch trug die belangte Behörde der Bringungsgemeinschaft zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhaltung der Bringungsanlage L.-Weg auf, bis längstens 15. Jänner 2022 (im Bescheid vorgeschriebene) Maßnahmen an der L.-Brücke durchzuführen.

3        Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm. § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

4        In weiterer Folge wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 der Bürgermeister der Marktgemeinde T. gemäß § 17 Abs. 3 GSG zum Sachwalter der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. bestellt und für den Zeitraum der Bestellung mit den Befugnissen der Organe der Bringungsgemeinschaft betraut.

5        Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde dem unter Spruchpunkt I. bestellten Sachwalter aufgetragen, bis längstens 11. Februar 2022 eine satzungsgemäß einzuberufende Vollversammlung unter seinem Vorsitz abzuhalten, die als Tagesordnungspunkt die satzungsgemäße Wahl aller erforderlichen Organe der Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand habe.

6        Nach Spruchpunkt III. des Bescheids ende die Bestellung des Sachwalters der Bringungsgemeinschaft mit der Durchführung der unter Spruchpunkt II. durchgeführten Vollversammlung.

7        Gegen diese beiden Bescheide erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2022 vollumfänglich Beschwerde.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2022 (erstangefochtenes Erkenntnis) wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049) die Beschwerde des Revisionswerbers in Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021, womit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

9        Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, aus § 13 Abs. 2 und 4 VwGVG erhelle, dass es sich bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde diene, um ein Eilverfahren handle, das ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vorgenommenen Interessenabwägung zum Gegenstand habe. Daraus resultiere, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde - so nicht offenkundig Unzuständigkeit vorliege und dies sei gegenständlich nicht der Fall - in diesem Eilverfahren nicht zu prüfen sei.

10       Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach im Bereich der L.-Brücke der Bringungsanlage L.-Weg Mängel (gutachterlich) festgestellt worden seien, die eine Gefährdung von Personen und Sachwerten bedeuteten, weshalb sie die Verfügung einer Sperre samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für erforderlich erachtet habe, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Revisionswerber setze diesem öffentlichen Interesse, die Benützung des Güterwegs ohne Gefährdung für Personen und Sachen zu gewährleisten, nur in seiner Beschwerde gegen „die übrigen Spruchpunkte“ (gemeint: Spruchpunkt I. des Bescheids vom 2. Dezember 2021) das Argument der Unzuständigkeit der belangten Behörde entgegen. Dieses sei jedoch kein geeignetes Interesse, das dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung von aus der Brückenbenützung für Personen und Sachen resultierenden Gefährdungen entgegengehalten werden könne. Welche gravierenden Nachteile dem Revisionswerber aus einer nicht sofortigen, sondern erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu treffenden Entscheidung über die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage (nach der Zuständigkeit der belangten Behörde) entstehen könnten, habe dieser nicht dargetan. Da die vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten bis dato nicht nachgewiesen worden seien, sei sohin für eine Aufhebung bzw. Abänderung von Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021 kein Raum geblieben.

11       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 (zweitangefochtenes Erkenntnis) wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG) die Beschwerde des Revisionswerbers in Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es das in Spruchpunkt II. des Bescheids angeführte Datum durch den 25. März 2022 ersetzte. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

12       Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der eingangs der Beschwerde vorgetragene Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde, der sich offenkundig (nur) auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 verkündeten Bescheid beziehe, müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Ungeachtet der Frage, ob ein bestimmtes Weggrundstück einen Teil der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. darstelle, sei diese unstrittig rechtlich existent, weil sie mit (zwischenzeitig mehrfach geändertem) Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1965 als Güterweggenossenschaft „L. in T.“ anerkannt worden sei. Ob ihr ein bestimmtes Weggrundstück zugehöre, sei sohin für das Sachverwalterbestellungsverfahren nicht von Bedeutung.

13       Der in Aussicht genommenen Sachverwalterbestellung hätten alle in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 anwesenden Personen, so auch der Revisionswerber, zugestimmt. Eine solche Erklärung sei auf dem Boden des § 20 Abs. 2 GSG bindend und bedürfe zu ihrer Außerkraftsetzung der bescheidmäßigen Zustimmung der Agrarbehörde, welche aber weder beantragt worden sei, noch vorliege. Daraus resultiere, dass auch die Tatsache, wonach die belangte Behörde nicht einen rechtskundigen Bediensteten der Marktgemeinde T., sondern deren Bürgermeister zum Sachwalter bestellt habe, nicht von Relevanz sei, wende sich doch die Beschwerde in keiner Weise gegen die Bestellung des Bürgermeisters als Person zum Sachwalter, sondern gegen die Sachwalterbestellung an sich, der der Revisionswerber aber zugestimmt habe.

14       Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können, weil der Revisionswerber einerseits der in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 getroffenen Feststellung, wonach keine Organe existierten, nicht entgegengetreten sei, und andererseits auch im Rahmen seiner Beschwerde lediglich moniert habe, es könne aus der Tatsache, dass länger als drei Jahre keine Wahl von Vorstandsmitgliedern durchgeführt worden sei, nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Genossenschaft keine bestellten Organe habe. Damit habe er aber nicht ansatzweise dargetan, wann und in welcher Form welche Organe bestellt worden seien und schon gar nicht, dass deren Bestellung im Lichte des § 7 Abs. 3 der Satzung der Bringungsgemeinschaft noch aufrecht wäre. Welche Tatsache also im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel einer anderen Feststellungsgrundlage hätte zugeführt werden müssen, erhelle aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht.

15       Gestützt auf diese rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 erwiesen sich auch dessen Spruchpunkte II. und III., gegen die der Revisionswerber ohnehin nichts gesondert vorgetragen habe, dem Grunde nach als rechtmäßig. Die Änderung der Frist, bis zu der vom Sachwalter eine Vollversammlung einzuberufen sei, habe lediglich deshalb zu erfolgen gehabt, weil der Sachwalter erst ab Rechtskraft der Behördenentscheidung, welche mit Zustellung des nunmehrigen Erkenntnisses eintreten werde, rechtswirksam zur Einberufung und Abführung der Vollversammlung befugt sei. Die Behördenentscheidung sei sohin nicht zu beanstanden und die Beschwerde dagegen abzuweisen gewesen.

16       Gegen diese beiden Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2021, Ra 2021/02/0175, vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche mit den angefochtenen Erkenntnissen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es sich mit dem Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde nur oberflächlich auseinandergesetzt bzw. das Vorliegen deren Zuständigkeit angenommen habe. Der Revisionswerber habe die Unzuständigkeit damit begründet, dass der Weg, über den die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) abgesprochen habe (damit ist offenkundig der L.-Weg gemeint), nicht jener Weg sei, der in Spruchpunkt 3. des Bescheids vom 14. Juli 1965 behandelt werde. Darin werde erwähnt, dass der Genossenschaft „die Bewilligung zur Anlage des nach dem Projekt und unter der Bauleitung des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung IV c, zu errichtenden Güterweges“ erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe es aber unterlassen, Feststellungen über den (projektierten) Wegverlauf aus diesem Bescheid und dem nun verfahrensgegenständlichen Weg zu treffen. Nur damit könne Klarheit darüber geschaffen werden, ob überhaupt ein Weg vorliege, der in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.

21       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011, mwN).

22       Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht, weil darin nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern der den gegenständlich angefochtenen Erkenntnissen zugrundeliegende Sachverhalt jenem des hg. Erkenntnisses vom 17. September 2021, Ra 2021/02/0175, in dem es um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Kraftfahrgesetz (KFG) ging, gleiche und diese damit von der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden hg. Rechtsprechung abwichen.

23       Das Verwaltungsgericht hat mit dem erstangefochtenen Erkenntnis nur über die mit Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021 erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgesprochen. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. grundlegend VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Dass die im Rahmen der Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Revisionswerbers vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung allerdings nicht vorgebracht.

24       Sofern im Hinblick auf das erstangefochtene Erkenntnis die Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts mit dem Vorbringen behauptet wird, diese hätten über den L.-Weg abgesprochen, der aber keine Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen darf (vgl. VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, 0112, mwN). Dass das Verwaltungsgericht auch diese Grundsätze verletzt hätte, indem es im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Revisionswerbers von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde in Anspruch genommenen Zuständigkeit zur Verfügung der Teilsperre des L.-Wegs ausging, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt.

25       Hinsichtlich des zweitangefochtenen Erkenntnisses geht das Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten Unzuständigkeit jedenfalls ins Leere, weil es nicht erkennen lässt, inwiefern die in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen zum L.-Weg im Verfahren über die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 erfolgte Bestellung des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. zum Sachwalter der Bringungsgemeinschaft L.-Weg in T. von Relevanz wären.

26       Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil dies vom Revisionswerber ausdrücklich beantragt worden sei. Die Voraussetzungen zum Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG (insbesondere jene der Z 1 leg. cit.) lägen nicht vor. Indem das Verwaltungsgericht mit seinen Erkenntnissen von der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Durchführung der mündlichen Verhandlung abweiche, erblicke der Revisionswerber auch darin eine erhebliche Rechtsfrage.

27       Damit zeigt der Revisionswerber schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die angefochtenen Erkenntnisse abwichen (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0094, mwN).

28       Das Verwaltungsgericht hat im erstangefochtenen Erkenntnis betreffend die Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Revisionswerbers das Absehen von der mündlichen Verhandlung auf das diesbezügliche gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (vgl. § 13 Abs. 4 VwGVG), gestützt (vgl. abermals den auch vom Verwaltungsgericht dazu herangezogenen hg. Beschluss zu VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Dieses Gebot impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Leitlinien dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall missachtet hätte, wird mit den dargestellten Zulässigkeitsausführungen nicht aufgezeigt.

29       Im zweitangefochtenen Erkenntnis betreffend die Sachwalterbestellung hat das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht auf § 24 Abs. 2 VwGVG, sondern auf § 24 Abs. 4 VwGVG gegründet. Demnach kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dass das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung, wonach der Revisionswerber in seiner Beschwerde nicht dargelegt habe, welche Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel einer anderen Feststellungsgrundlage im Sachwalterbestellungsverfahren hätte zugeführt werden müssen, von der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061, mwN) abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht.

30       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070028.L00

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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