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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (§ 48 Z 7 VStG) ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070162.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022