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E1ENorm
QZV Ökologie OG 2010 AnlKBeachte
Rechtssatz
Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Anhang V Punkt 1.2.2 (Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dahingehend auszulegen, dass unter "störenden Einflüssen" in der Tabelle "Biologische Qualitätskomponenten", Zeile "Fischfauna", Spalte "Sehr guter Zustand" ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind?
Im Fall der Verneinung der ersten Frage: 2. Ist die genannte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente "Fischfauna" vom sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente "Fischfauna" auch nicht in einen "guten Zustand" oder einen "mäßigen Zustand" einzustufen ist?
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070004.J01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022