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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. November 1995, Zl. I/7-St-B-9525, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes: Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B aufgrund seiner jugoslawischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag unter den in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Voraussetzungen eine österreichische Lenkerberechtigung mit gleichem Berechtigungsumfang zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung ist nach dieser Bestimmung somit, daß der Antragsteller "Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" ist.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er sei nicht im Besitz einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung, da die Gültigkeit seiner jugoslawischen Lenkerberechtigung am 28. Jänner 1995 abgelaufen sei.
Der Beschwerdeführer tritt dem nicht entgegen. Er wirft der belangten Behörde vor, ihn nicht "zu entsprechenden Handlungen veranlaßt" zu haben. Andernfalls hätte er seinen (der belangten Behörde vorgelegten) jugoslawischen Führerschein verlängern lassen. Daß dies leicht möglich gewesen wäre, zeige der Umstand, daß er, nachdem ihm nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der jugoslawische Führerschein ausgehändigt worden sei, prompt eine Verlängerung bis zum 28. Jänner 1997 erreicht habe.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde geltend. Er ist damit nicht im Recht:
Die Manuduktionspflicht der Behörden nach § 13a AVG besteht darin, der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Belehrungspflicht der Behörde ist somit auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. die bei Hauer-Leukauf4, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG). Die vom Beschwerdeführer vermißte Anleitung hätte zum einen nicht eine von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde vorzunehmende Verfahrenshandlung zum Gegenstand gehabt, sondern einen bei einer ausländischen Behörde zu stellenden Antrag (auf Verlängerung der Lenkerberechtigung). Zum anderen war die vermißte Anleitung nicht "nötig". Sie hätte lediglich eine Information über etwas bedeutet, das - wie gerade die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde zeigt - dem Beschwerdeführer schon aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs ohne weiteres einsichtig war, daß nämlich eine positive Entscheidung über seinen Antrag den Besitz einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung voraussetzt und - da diese Voraussetzung mit dem Erlöschen der Geltungsdauer des vorgelegten jugoslawischen Führerscheins am 28. Jänner 1995 weggefallen ist - es nach diesem Datum jedenfalls der neuerlichen Erteilung einer jugoslawischen Lenkerberechtigung bedurfte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110027.X00Im RIS seit
19.03.2001