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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann. Die im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2022, Ra 2021/07/0003 bis 0004, zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgestellten Grundsätze müssen umso mehr für das Widerstreitverfahren gelten, weil nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte, im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070097.L06Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022