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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 81 Abs. 2 WRG 1959 stellt auch darauf ab, ob den anderen Mitgliedern der Genossenschaft wesentliche Nachteile aus der Einbeziehung erwachsen. Ein Ausscheiden von Mitgliedern nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 erfordert dagegen wesentliche Nachteile, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft selbst - somit der Gemeinschaft als Ganzer - und dem betroffenen Mitglied ergeben. Nicht ausreichend ist dagegen, dass Mitglieder der Wassergenossenschaft aus dem Ausscheiden anderer Mitglieder einen Vorteil erlangen; ihnen also etwa insbesondere bei Nutzung der gemeinsamen Anlagen ein größerer Anteil verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070073.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022