Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0040 E 25. Juli 2013 VwSlg 18667 A/2013 RS 4 (hier ohne die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
§ 82 Abs 5 WRG 1959 spricht allgemein von "wesentlichen Nachteilen, die aus der weiteren Teilnahme erwachsen". In den der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zu Grunde gelegenen Fällen (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0088; E 19. November 2009, 2008/07/0132; E 26. April 2012, 2011/07/0145) handelte es sich überwiegend um Zahlungsschwierigkeiten des jeweils betroffenen Mitglieds. Der Begriff der "Nachteile aus einer weiteren Teilnahme" bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft Nachteile aller Art. Zur Ermittlung, ob ein wesentlicher Nachteil für die Genossenschaft aus der weiteren Teilnahme eines bestimmten Grundstücks erwächst, können daher alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft und dem betroffenen Mitglied stehen, herangezogen werden. So können wesentliche Nachteile zB auch in einem aus den Vorfällen der Vergangenheit erschließbaren und daher auch in Zukunft erwartbaren Verhalten eines Mitglieds liegen, die Kommunikation mit der Wassergenossenschaft zu verweigern, oder zu satzungskonformem Verhalten erst durch Bescheide der Wasserrechtsbehörde zu bewegen zu sein. Auch die durch ein solches Verhalten ausgelösten und auch in weiterer Zukunft zu erwartenden umfangreichen administrativen Tätigkeiten seitens der Wassergenossenschaft können wesentliche Nachteile iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 darstellen. Letztlich ist aber stets einzelfallbezogen das Gesamtbild entscheidend, das sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus den Vorgängen der Vergangenheit ergibt; daraus kann auf das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils in der Zukunft bei Verbleib des Mitglieds geschlossen werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070073.L03Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022