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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach § 77 Abs. 3 lit. b WRG 1959 hat die Satzung Kriterien für die Mitgliedschaft zu enthalten. Eine Benennung der Mitglieder in der Satzung ist dagegen nicht vorgesehen. Dem entspricht auch eine Satzung der Wassergenossenschaft, die wohl ein bestimmtes örtliches Versorgungsgebiet festlegt, aber - entsprechend dem Charakter als freiwillige Genossenschaft - nicht zwingend die Einbeziehung aller Liegenschaften, auf die dieses Kriterium zutrifft, verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070073.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022