TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/0551

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/1822 E 26. September 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 104.747/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liege ein solcher inbesondere dann vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Nach der auch auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage solle sein Unterhalt allein durch die Verpflichtungserklärung seines Onkels bestritten werden. Eine solche Finanzierung seines Aufenthaltes durch Dritte auf längere Sicht ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten. Des weiteren verfüge der Beschwerdeführer über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).

Nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, was in Anwendung des § 5 Abs. 1 AufG gleichfalls zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung führen kann. Der Verweis des § 5 Abs. 1 AufG auf die Sichtvermerksversagungsgründe des Fremdengesetzes eröffnet der Aufenthaltsbehörde auch die in § 10 Abs. 3 FrG geschaffene Möglichkeit, trotz Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG einen Sichtvermerk zu erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint (vgl. hiezu das zum Sichtvermerksversagungsgrund des Fehlens ausreichender eigener Mittel ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte "Verpflichtungserklärung" Bezug genommen. Nach deren Inhalt hat sich sein in Österreich lebender Onkel unwiderruflich verpflichtet, für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, aber auch der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.

Eine solche Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich geeignet, den Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu sichern, sie räumt aber auch der Aufenthaltsbehörde die Möglichkeit ein, trotz Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die belangte Behörde hat nun die Erklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Die belangte Behörde hat sich darauf gestützt, daß die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung durch Dritte ohne Gegenleistung für einen längeren Zeitraum unglaubwürdig und auch nicht geeignet wäre, den Unterhalt des Beschwerdeführers auf Dauer zu sichern. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht schlüssig entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190551.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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