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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0028 E 24. Juli 2008 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung, noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr (Hinweis E 15. November 2001, 2000/07/0034). Weiterhin bedarf es aber eines Antrags der aufzunehmenden Liegenschaftseigentümer sowie eines entsprechenden satzungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Genossenschaftsorgans (Einvernehmen iSd § 81 Abs. 1 WRG 1959)(Hinweis RV 1199 BlgNR XX. GP, zu § 77 Abs. 3 lit. b und c WRG 1959 idF 1999/I/155).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070073.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022