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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses daher nicht der Vorlageantrag abzuweisen (oder ihm stattzugeben), sondern über die Beschwerde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L10Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022