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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §5Rechtssatz
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. EuGH 14.10.2020, C-629/19 Sappi). Der EuGH befasste sich mit der prinzipiellen Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie auf Klärschlamm. Er führt aus, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Abfallrahmenrichtlinie die Bedingungen festlegt, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs? oder Recyclingverfahren nicht mehr als "Abfälle" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen sind. Der EuGH hat sich somit im Rahmen dieses Urteils allein mit den "allgemeinen Bedingungen" befasst, deren Erfüllung das Unionsrecht für ein Abfallende nach Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie zwingend voraussetzt, darunter insbesondere der Nichteintritt von schädlichen Umwelt? oder Gesundheitsfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit d), und dem vorlegenden Gericht die Prüfung dieser Voraussetzungen aufgetragen, um die Abfalleigenschaft des Klärschlamms vor seiner Verbrennung zu bestimmen. Er hat jedoch keine Ausführungen zu den dafür nach Art. 6 Abs. 2 und 4 der Abfallrahmenrichtlinie (Stammfassung) für diese Prüfung vorgesehenen Instrumenten gemacht - etwa ob diesbezüglich unionsweite "detaillierte Kriterien" bestehen oder in welcher Form eine solche Prüfung im nationalen österreichischen Recht umgesetzt worden ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0629 Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L07Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022