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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 - hinsichtlich Sodaasche - besteht für den VwGH (wie für den EuGH in der Rs EuGH 28.3.2019, Rs C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet hinsichtlich Klärschlamm) kein Zweifel, dass es im Ermessensspielraums eines Mitgliedstaates liegt, insofern von der Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft abzusehen und keine Norm festzulegen, deren Einhaltung zum Ende der Abfalleigenschaft führen würde: So hat sich im Verfahren ergeben, dass die Verwertung der aufbereiteten Sodaasche gewisse Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit birgt, insbesondere solche, die mit dem Gehalt an gefährlichen Stoffen verbunden sind. Sodaasche enthält nämlich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen schon entstehungsbedingt - der bei der Kohleverbrennung anfallenden Flugasche wurde u.a. Speisesoda zur Bindung der im Rauchgas enthaltenen Schwefeloxyde zugegeben - hohe Sulfatwerte, die insbesondere die Grenzwerte der Recycling-Baustoffverordnung für Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A überschreiten, sodass selbst bei hypothetischer Anwendbarkeit der Recycling-Baustoffverordnung das Abfallende nicht vorzeitig eintreten würde (vgl. § 14 Abs. 1 Recycling-BaustoffV 2014).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0060 Tallinna VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L06Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022