RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2021/07/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §5
EURallg
VwRallg
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs1 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs3
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs3 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs4
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs4 idF 32018L0851
62018CJ0060 Tallinna VORAB
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist dahin auszulegen, dass - er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, wonach, wenn auf Ebene der Europäischen Union für eine bestimmte Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, das Ende der Abfalleigenschaft davon abhängt, ob für eine konkrete Art von Abfällen Kriterien bestehen, die durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegt wurden, und - er einen Abfallbesitzer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht berechtigt, von der zuständigen Behörde oder einem Gericht des Mitgliedstaats die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft zu verlangen (vgl. EuGH 28.3.2019, Rs C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet). Auf Grund der mittlerweile abgelaufenen Umsetzungsfrist ist im vorliegenden Fall zwar die Abfallrahmenrichtlinie in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung maßgeblich, jedoch lässt sich die dargestellte Judikatur des EuGH darauf uneingeschränkt übertragen: So sieht Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie in seinen Abs. 3 und 4 nunmehr ausdrücklich getrennt voneinander die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, einerseits (allgemein gültige) "detaillierte Kriterien" aufzustellen und andererseits Einzelfallentscheidungen bzw. sonst geeignete Maßnahmen zu treffen. Dabei wird aber weiterhin jeweils das Verb "können" verwendet, das für den EuGH das zentrale Argument dafür war, dass das Tätigwerden eines Mitgliedstaates bloß fakultativ ist. Der neu gefasste Einleitungssatz des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie betont überdies die bereits vom EuGH hervorgehobene Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie auch durch Maßnahmen zur Beendigung der Abfalleigenschaft (vgl. EuGH 28.3.2019, Rs C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0060 Tallinna VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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