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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §5Rechtssatz
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist dahin auszulegen, dass - er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, wonach, wenn auf Ebene der Europäischen Union für eine bestimmte Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, das Ende der Abfalleigenschaft davon abhängt, ob für eine konkrete Art von Abfällen Kriterien bestehen, die durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegt wurden, und - er einen Abfallbesitzer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht berechtigt, von der zuständigen Behörde oder einem Gericht des Mitgliedstaats die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft zu verlangen (vgl. EuGH 28.3.2019, Rs C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet). Auf Grund der mittlerweile abgelaufenen Umsetzungsfrist ist im vorliegenden Fall zwar die Abfallrahmenrichtlinie in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung maßgeblich, jedoch lässt sich die dargestellte Judikatur des EuGH darauf uneingeschränkt übertragen: So sieht Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie in seinen Abs. 3 und 4 nunmehr ausdrücklich getrennt voneinander die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, einerseits (allgemein gültige) "detaillierte Kriterien" aufzustellen und andererseits Einzelfallentscheidungen bzw. sonst geeignete Maßnahmen zu treffen. Dabei wird aber weiterhin jeweils das Verb "können" verwendet, das für den EuGH das zentrale Argument dafür war, dass das Tätigwerden eines Mitgliedstaates bloß fakultativ ist. Der neu gefasste Einleitungssatz des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie betont überdies die bereits vom EuGH hervorgehobene Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie auch durch Maßnahmen zur Beendigung der Abfalleigenschaft (vgl. EuGH 28.3.2019, Rs C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0060 Tallinna VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022