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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0189 E 9. März 2000 RS 4 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf
Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei
(Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu
dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung
noch keine dem § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 entsprechende
Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen
Geltungsbereich des § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 ist ein
solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen
Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten
wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag
auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf
nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des
Wasserbenutzungsrechtes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070023.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022