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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0080 E 29. Oktober 2015 VwSlg 19238 A/2015 RS 1 (hier dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Gegenstand des Verfahrens ist ein rechtzeitig beantragtes Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. Der Wiederverleihungsantrag kann sich dabei allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl. E 24. April 2003, 2001/07/0181; E 17. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 konsenslos. Das Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ist von dem im WRG 1959 geregelten Verfahren zu unterscheiden, dessen Ziel die (Wieder)herstellung des konsensgemäßen Zustandes ist (§ 138 legcit). Die Hemmung des Fristablaufs bezieht sich nicht auf einen konsenslosen Betrieb der Anlage. Diese Aspekte können daher bei der Beurteilung der Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten in einem Wiederverleihungsverfahren keine Rolle spielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070023.L03Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022