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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wasserbenutzungsrechte können sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen. Der Umstand, dass zur Frage der Ausübung eines erteilten Wasserbenutzungsrechtes mit einem konkreten Inhalt noch keine Entscheidung des VwGH ergangen ist, begründet für sich allein noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen - hier bescheidmäßig erteilten - Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Dabei ist insbesondere auf den Zweck und Hauptinhalt der wasserrechtlichen Bewilligung abzustellen (vgl. VwGH 2.4.2021, Ra 2018/07/0358).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070023.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022