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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass bereits die (alleinige) Vorschreibung, die Durchführung einer vorgeschriebenen Maßnahme bis zu einem bestimmten Termin anzuzeigen, selbstredend auch beinhaltet, dass die letztmalige Vorkehrung bis zu diesem Termin durchgeführt worden sein muss, andernfalls eine unrichtige Meldung an die Behörde erstattet werden würde. Insoweit stellt die Anordnung des VwG ("... Frist für die Durchführung und Meldung der letztmaligen Vorkehrung ...") gegenüber der Anordnung der belangten Behörde ("Die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde bis ... schriftlich anzuzeigen.") keine Erweiterung der aufgetragenen Verpflichtungen dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070022.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022