Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0078 E 28. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070022.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022