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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung OberösterreichNorm
FlVfLG OÖ 1979 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E E in M, vertreten durch Mag. Edgar Kilian, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. August 2022, Zl. LVwG-552322/16/KLe/HK, betreffend ein Zusammenlegungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann R P in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022, mit dem unter anderem nachträglich näher angeführte Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren M einbezogen wurden, der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ergänzt, Grundstücke neu bewertet und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Teil 2 erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).
5 Unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision wird folgendes vorgebracht:
6 „Durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG Oö erachte ich mich in meinem subjektiven öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, insbesondere dessen §§ 1ff, denen zufolge auch über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften EZ97, GB M Grundstücksnummern 1050, 1059 und 1174/1 in Entsprechung der Bestimmungen des Gesetztes Erhebungen zum Besitzstand zu diesen nachträglich einbezogenen Grundstücke (§ 11 FLG) sowie deren Bewertung (§ 12 FLG) in Bescheidform Besitzstandsausweise auszufertigen sind, verletzt, da diese Besitzstandsausweise und Bewertung von der belangten Behörde nicht gesetzeskonform ausgefertigt wurden.“
7 Ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433,0434; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037, jeweils mwN).
8 Daran vermag auch der Verweis auf die „nicht gesetzeskonforme“ Ausfertigung der „Besitzstandsausweise und Bewertung“ nichts zu ändern, da auch damit eine konkrete subjektive Rechtsverletzung nicht dargelegt wird (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311, mwN).
9 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070194.L00Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022