Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0038 B 13. Dezember 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090007.J01Im RIS seit
19.11.2022Zuletzt aktualisiert am
19.11.2022