Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.05.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27Rechtssatz
Für die hier vertretene Annahme spricht ferner auch die Formulierung des § 7 Abs. 2 RGG („Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen.“). Ausgehend davon, dass die GIS ihren Sitz gemäß § 5 Abs. 2 RGG in Wien hat, würde es keinen Sinn machen, die Führung von Verwaltungsstrafverfahren den (mehreren) Bezirksverwaltungsbehörden zu überantworten, da bei der Annahme, in § 7 RGG wären ausschließlich Delikte umschrieben, bei denen es sich um Verstöße gegen Auskunfts- bzw. Meldepflichten handle, die erst verwirklicht seien, wenn entsprechende Auskünfte oder Meldungen nicht beim zur Anfrage legitimierten Rechtsträger einlangen, als zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde lediglich eine einzige Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) denkmöglich in Betracht käme. Der Gesetzgeber würde sich diesfalls in § 7 Abs. 2 RGG nicht des Plurals bedient haben. Schon nach der Wortinterpretation des Gesetzes ist daher auszuschließen, dass nur eine örtlich zuständige Behörde, nämlich jene, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH findet, somit einzig die für das Bundesland Wien zuständige Behörde, in Frage kommt.
Schlagworte
Rundfunkgebühren; Gebührenpflicht; Meldepflicht; Mitteilung; Verweigerung; örtliche ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.076.12020.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022