Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.05.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27Rechtssatz
Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Willensentschluss einer bzw. eines Verpflichteten an jenem Ort gefasst wird, an dem von der Verpflichtung Kenntnis erlangt wurde und an welchem sich die bzw. der Verpflichtete regelmäßig aufhält, ist davon auszugehen, dass dies im Falle der Beschwerdeführerin allenfalls an ihrem Wohnsitz, wo sie sich offenkundig ständig aufhält und wo auch die Aufforderungen der GIS zugestellt wurden, der Fall gewesen sein kann; jedenfalls trägt aktenkundig nichts die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zu irgend einem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, aufgehalten.
Schlagworte
Rundfunkgebühren; Gebührenpflicht; Meldepflicht; Mitteilung; Verweigerung; örtliche ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.076.12020.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022