Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27Rechtssatz
Zwar ist zutreffend, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten als Tatort regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. VwGH 25.4.1997, 95/02/0547; 26.06.2001, 2000/04/0138; 23.11.2001, 99/02/0369). Nach der hier vertretenen Auffassung kann das aber rücksichtlich der in § 7 Abs. 1 RGG zum Ausdruck gebrachten Typisierung mehrerer Tatbilder nicht gelten. Wollte man annehmen, dass auch bei dieser Verwaltungsübertretung auf die tatsächliche Übermittlung einer Auskunft bzw. Meldung abzustellen ist, bliebe unverständlich, weshalb sich der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 RGG bei den in Betracht kommenden Tatbildern unterschiedlicher Formulierungen bedient. Wollte man auch im letztgenannten Falle darauf abstellen, dass als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tatortes gleichfalls das Nichteinlangen einer Auskunft bei der GIS anzusehen wäre, hätte der Gesetzgeber dies wohl in gleicher Weise zu formulieren gehabt („Eine Verwaltungsübertretung begeht …. wer …. eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 trotz Mahnung (vorsätzlich) nicht abgibt“). Bedient sich der Gesetzgeber in derselben Strafnorm dagegen einer Formulierung, nach der im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern die Verweigerung der Mitteilung unter Strafe gestellt wird, folgert daraus wohl, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpft, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlangt, ist demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes.
Schlagworte
Rundfunkgebühren; Gebührenpflicht; Meldepflicht; Mitteilung; Verweigerung; örtliche ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.076.12020.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022