TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/20 LVwG-2022/32/2581-1

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Entscheidungsdatum

20.10.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2022, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Herr AA hat mit der Eingabe vom 30.05.2022 das Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort **** Z, Adresse 1 unter Vorlage diverser Unterlagen angezeigt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Wirtschaftskammer Tirol wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des angezeigten Gewerbes vorliegt und weiters festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Gewerbes nicht vorliegen und daher die Ausübung untersagt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass nach Ansicht der Landesinnung Zweifel bestehen würden, dass notwendige Kenntnisse (Normen, Richtlinien) erworben worden seien, da er keine Unterstützung von einer befähigten Person gehabt hätte.

Durch seinen direkten Vorgesetzten, Herrn BB (Meister Mechatronik, abgeschlossene Matura) sowie dem Gruppenleiter Herrn CC (Diplomingenieur und Doktor der Elektrotechnik) mit seinem Team, mit welchem er als Abteilungsleiter Elektromontage nahe zusammenarbeite, habe er seinen Wissensstand bezüglich Normen und Gesetze kontinuierlich erhöht.

Durch seinen Verantwortungsbereich als Abteilungsleiter habe er mit vielen nationalen und internationalen Normen zu tun. Speziell in der Seilbahnbranche würden die Gesetze und Normen besonders im Vordergrund stehen. Daher sei ihm die hohe Verantwortung bewusst und er wüsste auch damit umzugehen.

II.      Sachverhalt:

Herr AA hat mit der Eingabe vom 30.05.2022 das Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort **** Z, Adresse 1 angezeigt.

Der Anzeige angeschlossen waren

?    eine Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe

?    eine Kopie des Reisepasses

?    das Zeugnis vom 20.05.2022 betreffend die Teilnahme an der Veranstaltung „elektrotechnische Sicherheitsvorschriften inklusive Abschlussprüfungen gemäß BGBl 2/41 aus 2003

?    das Teilnahmebestätigung vom 20.05.2022 vom betreffend den vorgenannten Kurs im Zeitraum vom 16.05.2022 bis zum 20.05.2022 im Ausmaß von 40 Stunden

?    das Lehrabschlusszeugnis vom 29.10.2009 betreffend den Lehrberuf „Elektroinstallationstechniker – Schwerpunkt Prozessleit- Bustechnik

?    Zwischenzeugnis vom 22.04.2022 der Firma DD X für den Zeitraum vom 29.10.2010 bis 31.01.2019: Herr AA war Elektriker tätig war, deren Teamleitung er zuerst übernahm. Seit dem 01.02.2019 ist er als Abteilungsleiter der Elektromontage tätig

Die Fa DD hat laut dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 21.06.2022 seit 19.07.2011 das Gewerbe „Herstellung und Errichtung von Seilförderanlagen und Windkraftanlagen sowie deren Komponenten mit Ausnahme von Baumeisterarbeiten in industriemäßiger Form“ am Standort in X inne.

Im Zwischenzeugnis vom 22.04.2022 werden die Tätigkeiten wie folgt beschrieben:

?    Disziplinarische und fachliche Führung der Abteilung Elektrotechnik

?    Sicherstellung einer qualitativen, quantitativen und termingerechten Fertigung

?    Einhaltung und Überwachung definierter Prozesse, sowie Prozessmanagement- Tätigkeiten

?    Qualitätsmanagement mit Fehleranalyse und kontinuierlicher Verbesserungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich

?    Budgetverantwortung und Projektrealisierung im Verantwortungsbereich

?    Technische Dokumentation in Bezug auf Nachhaltigkeit

?    Mitarbeiterentwicklung, Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation

?    Kostenüberwachung in Bezug auf Einhaltung der Vorgabezeit

?    Innovation erkennen und Entscheidungsgrundlagen bereitstellen

?    Lehrlingsausbildung Betriebselektrik - Mechatronik

Dem von der Behörde eingeholten Kammergutachten vom 15.07.2022 zu entnehmen, dass keine Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, wie Herr AA notwendige Kenntnisse (ÖNormen, ect) erworben hat und nicht alle Bereiche der Befähigungsprüfungsordnung abgedeckt sind.

Der Stellungnahme von Herrn AA vom 07.07.2022 ist wie folgt zu entnehmen:

„Durch meinem Verantwortungsbereich als Abteilungsleiter Elektrik bei der DD habe ich mit vielen nationalen und internationalen Normen zu tun. Speziell in der Seilbahnbranche stehen die Gesetze und Normen besonders im Vordergrund. Daher ist mir die hohe Verantwortung bewusst und ich weiß auch damit umzugehen.

Abgesehen vom täglichen Aufgaben als Leiter der Elektroabteilung habe ich am Standort X diverse Sonderprojekte realisiert:

?    Tiefziehofen 250kW:

- Beteiligung an der Projektplanung und Leitung

- Planung der Zuleitung (lt. OVE E8101-132)

- Montage und Verlegung der Zuleitung (It. OVE E8101-5)

- ‚Anschluss am Hauptverteiler und Maschine (Abnahme durch Fachfirma)

?    Kompressoranlage:

- Projektplanung und Leitung

- Verkabelung der Kompressoren und Steuerungen (Umbau Verteiler, Leitungsberechnung und Verlegung der Kabel)

- Leistungsanschluss der Kompressoren und Zusatzgeräte

- Anschluss Sensorik, Steuerungen, Datenverbindungen

?    Perimeterschutz

- Projektplanung mit zertifizierter Fachfirma, Projektleitung

- Leitungsberechnung der Datenkabel (Kameras über PoE)

- Verlegung der Verkabelung am gesamten Gelände des Standortes

- Montage und Anschluss der Überwachung (Inbetriebnahme durch Fachfirma)

?    PV-Anlage 1&2

- Projektplanung mit Fachfirma, Projektleitung

- Berechnung und Verlegung und Anschluss der Zuleitungen der Wechselrichter (5

Wechselrichter aufgeteilt 5 Gebäuden mit 141 kWp)

- Montage und Beihilfe beim Verkabelung der Module (Abnahme durch Fachfirma)

?    Planung PV-Anlage 3

- Aktuell in Planung (280 kWp): Berechnung der Verkabelung, Berechnung der Gesamtbelastung der Hauptverteilung

Außerdem wurden von mir noch mehrere kleine Projekt geleitet und laut allen gängigen Normen und Gesetzten (OVE E8101, AschG, Maschinenrichtlinien,...) realisiert.

Unter anderem auch beratende Tätigkeiten bezüglich Elektrotechnik für einen geplanten Neubau am Standort X und zweier Werke in der W (unter Ausschluss der dortigen Gesetze, welche mir nicht bekannt sind).

Zusätzlich wird von mir noch die Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und dem Gebäude geprüft bzw. erledigt.

Dazu gehört auch die Instandhaltung von Brandmeldeanlage und Notlichtzentrale. Durch meine Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter ist mir bewusst, welche Folgen eine unsachgemäß errichtete elektrische Anlage mit sich ziehen kann.

Als gelernter Elektroinstallationstechniker habe ich in meiner Freizeit von mir persönlich, Freunden und Familienangehörigen Wohnung und Häuser, Neu- und Umbauten installiert.

Die Umsetzung der elektrischen Niederspannungsanlage wurde von mir It. OVE E8101 (vor 2019. OVE E8001) fachgerecht errichtet.

Planung, Dokumentation, Berechnungen aller Arten (Erdung, Leitungen..,.), Installation und Verkabelung inkl. Bussystem und Kommunikationstechnik, Verteilerbau, Programmierung des Bussystems und anderer elektronischer Teilnehmer wurden von mir erstellt bzw ausgeführt.

Auch PV-Anlagen nach aktuellen Normen und Gesetzen (E8101, EN62305, R6, R11, R20, TOR,.....) wurden von mir montiert und angeschlossen.

Alle Anlagen wurden von einer Fachfirma abgenommen und anstandslos freigegeben.

Ich will ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um keine Schwarzarbeit handelt!

Durch interne und externe Schulungen habe ich meinen Wissensstand ständig erweitert.“

III.     Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen konnten anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke ohne Weiteres getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, inwieweit sich aus den von Antragsteller vorgelegten Unterlagen erschließt, ob für die Voraussetzungen für die Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist - wiederum aufgrund der vorgelegten Unterlagen - weiters zu beurteilen, die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung des Antragstellers vorliegen. In Anbetracht der vom Antragsteller initiativ vorzulegenden Unterlagen bedarf es keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

IV.      Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 108/2022:

„§ 18

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

§ 19

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 339

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

…“

Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl II Nr 41/2003 idF BGBl II Nr 399/2008:

„§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:

1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder

4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Zur Befähigung (§ 18 GewO 1994):

Hinsichtlich des Vorliegens einer Befähigung im Sinn des § 18 GewO 1994 ist festzuhalten, dass der Antragsteller über eine einschlägige Lehrabschlussprüfung verfügt.

Unter einer Tätigkeit in leitender Stellung ist weiters gemäß § 18 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist.

In Verbindung mit der Bestimmung nach § 1 Abs 1 Z 9 Elektrotechnikzugangs-Verordnung bedeutet dies, dass die Stellung eines Abteilungsleiters zumindest 5 Jahre erforderlich ist, wobei diese Stellung zumindest 3 Jahre mit der Verantwortung in technischen Angelegenheiten im Zusammenhang stehen muss.

Laut dem vorgelegten Zeugnis besteht eine Verantwortung als Abteilungsleiter seit dem 01.02.2019, weshalb eine Befähigung nach § 18 GewO 1994 für das gegenständliche Gewerbe schon aus diesem Grund ausscheidet.

Auch liegen keine sonstigen Belege über Ausbildungen vor, die in ihrer Gesamtheit eine Befähigung im Sinn der Elektrotechnikzugangs-Verordnung erkennen lassen würden.

Im Übrigen kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt.

Zur individuellen Befähigung (§ 19 GewO1994):

Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragstelle absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel zu beurteilen, wobei diese Beweismittel vom Antragsteller initiativ vorzulegen sind. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die er durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Kann der gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf im vorliegenden Fall in Betracht kommende Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Erkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat der Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festgelegten Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungszeit in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Die Elektrotechnik-Befähigungsprüfungsordnung sieht insgesamt 5 Module vor, welche sich -vereinfacht dargestellt - wie folgt gliedern:

Modul 1:

Fachlich praktische Prüfung: Die Meisterarbeit

Modul 2:

Fachlich mündliche Prüfung: Das Fachgespräch

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung: Die Projektarbeit

Modul 4: Die Ausbilderprüfung:       - Festlegen von Ausbildungszielen

-    Ausbildungsplanung

-    Verhaltensweisen des Ausbildners

-     Gesetzliche Grundlagen

Modul 5:

Unternehmerprüfung: - Kommunikation und Verhalten

-    Marketing

-     Organisation

-    unternehmerische Rechtskunde

-    Rechnungswesen

-    Mitarbeiterführung und Personalmanagement

Hinsichtlich des Modules 4 verweist § 19 Elektrotechnik-Befähigungsprüfungsordnung auf die Ausbilderprüfung oder die Absolvierung des Ausbilderkurses, beides gemäß Berufsausbildungsgesetz.

Gemäß § 20 Elektrotechnik-Befähigungsordnung besteht das Modul 5 in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung.

Die belangte Behörde argumentiert zutreffend, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers selbst nicht über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt.

Dem Werdegang des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seine Fähigkeiten während seiner ca 12-jährigen Tätigkeit als Elektriker bei der Firma DD erworben hat, wobei er seine Fähigkeiten anfangs im Rahmen der Instandhaltung von Gebäuden und erst seit 01.02.2019 als Abteilungsleiter der Elektromontage erworben hat.

Zudem ergibt sich, dass konkrete Nachweise über unternehmerische Kenntnisse (zum Beispiel Unternehmerprüfung, Reife- oder Diplomprüfung) seitens des Antragstellers nicht vorgelegt werden konnten.

Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 ua dar, dass er durch interne und externe Schulungen seinen Wissensstand ständig erweitert habe. Konkrete Darlegungen diesbezüglich, insbesondere Schulungsnachweise wurden jedoch nicht vorgelegt. Insofern zeigen auch die Beschwerdeausführungen, wonach er durch seinen direkten Vorgesetzten sowie dem Gruppenleiter, mit welchen er als Abteilungsleiter der Elektromontage nahe zusammenarbeite, seinen Wissensstand bezüglich Normen und Gesetze kontinuierlich erhöht habe, nicht auf, durch welche konkreten Maßnahmen sich der Beschwerdeführer jene fachlichen Fähigkeiten angeeignet haben will, wie sie im Rahmen der Befähigungsprüfung nachzuweisen sind. Das allgemeine Verweisen auf die Zusammenarbeit mit Elektrotechnikern, die einen fachspezifischen Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Universität aufweisen, reicht hierfür nicht aus. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer das Ausmaß und den Inhalt dieser von ihm behaupteten internen und externen Schulungen konkret darlegen müssen, um seinen Ausbildungsstand im Vergleich zu den Anforderungen der Befähigungsprüfung beurteilen zu können.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sich die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers für das hier in Rede stehende Gewerbe aus den vorgelegten Unterlagen nicht erschließen.

Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Individuelle Befähigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.2581.1

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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