Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
31.08.2022Norm
StVO 1960 §5aRechtssatz
§ 5a Abs 2 StVO bestimmt nur, dass bei festgestellter Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen sind und nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben sind. Daraus kann aber keine Entlohnungspflicht des untersuchenden Arztes nach dem GebAG abgeleitet werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022