Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.08.2022Norm
StVO 1960 §5aRechtssatz
Aus der hg Rsp ist zu schließen, dass Sachverständige als Amtssachverständige zu gelten haben, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung der Behörde zur Verfügung gestellt werden [hier: § 5 StVO sieht vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als ASV anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022