RS Lvwg 2022/8/31 LVwG-S-1960/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Norm

StVO 1960 §5a
AVG 1991 §52
  1. StVO 1960 § 5a heute
  2. StVO 1960 § 5a gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 5a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  4. StVO 1960 § 5a gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 5a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Rechtssatz

Aus der hg Rsp ist zu schließen, dass Sachverständige als Amtssachverständige zu gelten haben, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung der Behörde zur Verfügung gestellt werden [hier: § 5 StVO sieht vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als ASV anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten