Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.08.2022Norm
StVO 1960 §5aRechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (vgl 91/08/0139) kann der amtliche Sachverständige der erkennenden Behörde nicht nur kraft Behördenorganisation, sondern auch kraft gesetzlicher Anordnung iSd § 52 Abs 1 AVG zur Verfügung stehen (vgl VwGH 2000/11/0093). In concreto konnte er aber auch den einschlägigen (insbesondere krankenanstaltenrechtlichen) Bestimmungen nicht entnehmen, dass (auch öffentlich) bedienstete Ärzte von Landeskrankenanstalten den Verwaltungsbehörden auf Landesebene als Amtssachverständige „zur Verfügung stehen“ bzw verpflichtet wären, auf Anforderung dieser Behörden Gutachten im Sinne des § 52 Abs 1 AVG zu erstatten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022