Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2022Norm
StVO 1960 §5aRechtssatz
Nach der Definition des § 52 Abs 1 AVG sind Amtssachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen. Alle anderen Sachverständigen sind nichtamtliche Sachverständige. […] Nach der hL und Rsp ist der amtliche Sachverständige der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl Verweise und Judikaturzitate in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Stand 01.07.2005, rdb.at, RZ 25). Es handelt sich dabei insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (zB dem Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundeministerium) der entscheidenden Behörde angehören.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1960.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022