Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.09.2022Norm
BUAG §25Rechtssatz
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags [hier: Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Einspruchs gegen den Rückstandsausweis] vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen einen den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher […] rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, vielmehr ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des VwG begründet wurde – durch das VwG aufzuheben.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Einspruch; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1297.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022