Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.09.2022Norm
BUAG §25Rechtssatz
Bei einem „Einspruch“ gem § 25 Abs 5 BUAG handelt es sich um einen „Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch“, durch den die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Anspruch verpflichtet wird (vgl VwGH 2006/08/0205). Es handelt sich somit bei einem Verfahren, in dem aufgrund eines „Einspruch“ gegen einen Rückstandsausweis gem § 25 Abs 5 BUAG über den betriebenen Anspruch entschieden wird, um kein amtswegiges, sondern antragsgebundenes Verfahren, wobei der „Einspruch“ gem § 25 Abs 5 BUAG den verfahrenseinleitenden „Antrag“ darstellt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Einspruch; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1297.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022