Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2022Norm
BUAG §25Rechtssatz
Im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis [hier: der BUAK] hat die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein „Einspruch“ iSd § 25 Abs 3 iVm 5 BUAG nicht ein Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis darstellt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Einspruch; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1297.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022