TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/7 LVwG-AV-1297/001-2021

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Entscheidungsdatum

07.09.2022

Norm

BUAG §25
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), ***, ***, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.06.2021, Zl. ***, mit über den durch die A GmbH am 09.09.2020 erhobenen Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom 26.08.2000, Zl. ***, nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) abgesprochen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.06.2021, Zl. ***, ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand, festgestellter entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1.1. Am 11.03.2020 führte ein Baustellenerheber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Baustellenkontrolle auf der Baustelle „***“, an der Adresse ***, *** durch. Im Zuge dieser Baustellenkontrolle wurde Herr C, geb. ***, StA. Polen, der zum damaligen Zeitpunkt durch die A GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war, auf der Baustelle angetroffen.

Aufgrund der Ergebnisse der Baustellenkontrolle erfolgte gem. § 27 BUAG eine Einbeziehung von Herrn C in das System der BUAK (Einstufung: Bauhilfsgewerbe; Hilfsarbeiter). Dies wurde der A GmbH mit Einbeziehungsinformation samt Berichtigungsanzeige, in der angeführt ist, dass sich durch die Berichtung (Einbeziehung des Dienstverhältnisses von Herrn C von 19.09.2019 bis 31.03.2020; 139 Tage; KV-Lohn: 11,24 Euro) eine Forderung der BUAK gegenüber der A GmbH in der Höhe von 5.273,58 Euro ergebe, zur Kenntnis gebracht.

1.2. Eine Kontaktaufnahme oder Zahlungen durch die A GmbH erfolgten nicht, woraufhin durch die BUAK ein Exekutionsantrag gestellt wurde. Teil dieses Exekutionsantrages ist der mit 26.08.2020 datierte Rückstandsweis mit der Zahl *** betreffend die gegenüber der die A GmbH aufgrund der Einbeziehung des Dienstverhältnisses von Herrn C samt Berichtigung bestehenden Forderung in der Höhe von 5.299,95 Euro.

1.3. Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 09.09.2020 erhob die A GmbH „Einspruch“ gegen den Rückstandsausweis vom 26.08.2020.

1.4. Aufgrund dieses „Einspruchs“ gem. § 25 Abs. 5 BUAG führte die Bezirkshauptmannschaft Melk ein Ermittlungsverfahren durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt I des Bescheides vom 09.06.2021, Zl. *** sprach die Bezirkshauptmannschaft Melk über den „Einspruch“ gem. § 25 Abs. 5 BUAG ab.

Konkret wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I Folgendes ausgesprochen:

„I.  Die Bezirkshauptmannschaft Melk als örtlich zuständige Behörde für die A GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, ***, entscheidet gemäß § 25 Abs. 5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-gesetz (BUAG) über den Einspruch der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B gegen den Rückstandsausweis der BUAK – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 26.08.2020 zur Zahl: *** wie folgt:

Dem Einspruch der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B gegen den Rückstandsausweis der BUAK – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 26.08.2020 zur Zahl: *** wird stattgegeben. Die Vorschreibung in Höhe von € 5.273,58 erfolgte nicht zu Recht.“

1.5. Gegen diesen Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.06.2021, Zl. ***, erhob die BUAK fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, der eine Reihe an Unterlagen beigefügt war und in der die Aufnahme näher genannter Beweise beantragt wurde.

1.6. Die Beschwerde der BUAK wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die A GmbH eine schriftliche Äußerung zur Beschwerde, in der deren Abweisung beantragt wurde.

1.8. Am 06.09.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter und der Geschäftsführer der A GmbH sowie zwei Vertreterinnen der BUAK teilnahmen. Zu dieser mündlichen Verhandlung waren antragsgemäß der Baustellenerheber der BUAK, der die verfahrensauslösende Kontrolle durchgeführt hatte, eine Betriebskontrollorin der BUAK und der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr C, als Zeugen geladen. Da Herr C bekannt gegeben hatte, dass für seine Einvernahme ein Dolmetscher für Polnisch erforderlich sei, wurde der Verhandlung eine nicht-amtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Polnisch beigezogen.

1.9. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde durch die bei der mündlichen Verhandlung sowohl anwaltlich als auch durch ihren Geschäftsführer vertretene A GmbH der verfahrenseinleitende Einspruch gegen den Rückstandsausweis ausdrücklich zurückgezogen.

2.   Beweiswürdigung:

Der als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ist dieser auch unstrittig. Hinsichtlich der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden „Einspruchs“ gem. § 25 Abs. 5 BUAG ist auf die Verhandlungsschrift vom 06.09.2022 zu verweisen.

3.   Erwägungen:

3.1. Nach § 1 Z 13 EO sind Exekutionstitel nach der EO u.a. nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise.

Der Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde gemäß § 25 Abs. 8 BUAG i.V.m. § 3 Abs. 3 VVG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände an Zuschlagsleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel i.S.d. § 1 Z. 13 EO ist. Dieser Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – „Zahlungsverbindlichkeit“ bekannt gibt (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/08/0092; VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205).

Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig oder irrtümlich erteilt worden sind (etwa weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist), stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung. Es handelt sich beim Rückstandsausweis um eine vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden gegen diesen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über diese Einwendungen ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205).

Im Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz ist der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zwar die Befugnis zur Erlassung eines Rückstandsausweises eingeräumt (§ 25 Abs. 3 BUAG) und ihr zur Vollstreckung der Verwaltungsweg eingeräumt (§ 25 Abs. 8 BUAG), ihr ist jedoch kein Bescheidrecht zuerkannt. Einwendungen gegen den durch die BUAK ausgestellten Rückstandsausweis werden im Gesetz als „Einspruch“ bezeichnet und sind vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die sodann mit Bescheid über die „Richtigkeit der Vorschreibung“ zu entscheiden hat.

Zur Rechtsnatur eines Einspruchs i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. 5 BUAG gegen einen Rückstandsausweis und zu den mit der Einspruchserhebung ausgelösten Verpflichtungen für die aufgrund des Einspruchs ein Verfahren durchzuführen habende Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0205, Folgendes ausgeführt:

„Wird in einem Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs. 3 BUAG die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt, dies jedoch damit begründet, dass die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Exekutionsweg betriebene Leistung entweder nicht geschuldet oder für diese Leistung nicht gehaftet wird, so liegt ein Einspruch im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG vor. Dem steht das verfehlte Begehren nicht im Wege, da dieser ‚Einspruch‘ ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis ist, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch und keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, d.h. entsprechend seiner Begründung zu deuten ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat daher auch auf Grund eines solchen Einspruchs einen Bescheid über den betriebenen Anspruch bzw. über die Haftung eines Geschäftsführers zu erlassen.“

Im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis (insbesondere einen Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat daher die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde (gegenständlich die belangte Behörde) ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein „Einspruch“ i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. 5 BUAG nicht ein Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausführt, handelt es sich bei einem „Einspruch“ gem. § 25 Abs. 5 BUAG um einen „Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch“ durch den die die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Anspruch verpflichtet wird. Es handelt sich somit bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem aufgrund eines „Einspruch“ gegen einen Rückstandsausweis gem. § 25 Abs. 5 BUAG über den betriebenen Anspruch entschieden wird, um kein amtswegig, sondern antragsgebundenes Verfahren, wo der „Einspruch“ gem. § 25 Abs. 5 BUAG den verfahrenseinleitenden „Antrag“ darstellt.

3.2. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.06.2021, Zl. ***, wurde aufgrund des „Einspruchs“ der A GmbH vom 09.09.2020 erlassen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.

Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen einen den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.

Ein solcher, durch Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages (nachträglich, durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages) rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, vielmehr ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet wurde – durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat somit im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den bekämpften, aufgrund des zurückgezogenen, verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235)

3.3. Da die vorliegend nach Erlassung des in Frage stehenden Bescheides im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Einspruchs vom 09.09.2020 die – nachträgliche – Rechtswidrigkeit des fristgerecht in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.06.2021, Zl. ***, bewirkte, ist dieser spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Einspruch; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1297.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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