Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2022Norm
ASVG §33Rechtssatz
Eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats ausgestellte A1-Bescheinigung legt für die Gültigkeitsdauer das auf eine Person anzuwendende Sozialversicherungsrecht verbindlich fest. Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats (vgl VwGH Ro 2016/08/0013 und 0014; EuGH C-527/16; EuGH C-260/15; krit. Schrammel, LSD-BG - Rechtsprobleme und Sanktionen bei Entsendungen, ZAS 2020/3, 12 (17)). In den Rechtssachen C-359/16 sowie C-370/17 und C-37/18 hat der EuGH die strenge Bindungswirkung gelockert und ausgeführt, dass sich Rechtsunterworfene nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf diese Bindungswirkung berufen können (vgl vertiefend Niksova, Die Entsendung im Sozialversicherungsrecht, DRdA 2020/6, 522 (531)).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Anmeldung; Pflichtversicherung; zwischenstaatliche Sozialversicherung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.361.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022