Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Schaffung der grundsätzlichen Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen (Neufassung des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) soll eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die dem Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden […] ebenso Rechnung trägt wie Fällen, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege Außerkrafttreten eines Strafbescheides Genüge getan ist. Ausgehend davon ist § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG iVm § 73 Abs 1 erster Satz AVG und § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG als eine von der Verfassungsrechtslage ins Auge gefasste einfachgesetzliche Regelung zu betrachten, womit […] eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen als unzulässig angenommen werden kann (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13).
Schlagworte
Tierrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2407.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022