Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.10.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die in Art 34 Abs 5 Visakodex angeordnete Kenntlichmachung der Annulierung eines Visums setzt eine ordnungsgemäße Annullierung mittels des Standardformulars voraus und kann daher nicht als unionsrechtlich vorgesehener „Ersatz“ für einen fehlenden Bescheidspruch angesehen werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Zurückweisung; Visum; Annullierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.45.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022