Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine auf Grundlage des § 41 Abs 1 bzw 2 Z 1 FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) stellt eine „Organbefugnis“ dar (dh sie ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumt). Daher handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (im Hinblick auf § 2 Abs 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bzw des § 88 Abs 1 SPG, der mit einer Maßnahmenbeschwerde an das örtlich zuständige LVwG bekämpfbar ist (so auch Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht13, 2020, 174; zu Organbefugnissen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vgl etwa VwGH Ra 2021/09/0173, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Zurückweisung; Visum; Annullierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.45.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022