TE Vwgh Beschluss 1996/2/22 96/06/0024

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1989 §52;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, in der Beschwerdesache der I in P und der Dr. P-Gesellschaft m.b.H. in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tir LReg vom 11.12.1995, Zl. Ve1-554-43/1-4, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (mP: 1. H in Berlin, 2. Stadtgemeinde Kitzbühel, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Dezember 1993, Zl. 3467/93-Vi/Ri, wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für den Anbau eines Hallenbades mit Technikräumen und Errichtung eines Grillhäuschens auf dem Gst. Nr. n1/2, KG Kitzbühel-Land, erteilt. Auf dem dem Bauansuchen und der Baubewilligung zugrundeliegenden Lageplan war das gesamte Grundstück n1/2 als im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehend verzeichnet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. n1/3, das westlich im Anschluß an die zu bebauende Liegenschaft liegt. Das Grundstück der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft Nr. n1/4 liegt im Norden des zu bebauenden Grundstückes Nr. n1/2.

Die Erstbeschwerdeführerin war zur Ab- und Zuschreibung eines Trennstückes "1" aus ihrer GP n1/3 bereit, wobei ein vermessungsamtlicher Bescheid P 279/93 hiezu erlassen worden ist. In der Folge hat der Erstmitbeteiligte den für diese Teilung nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung erforderlichen Bescheid erwirkt, der rechtskräftig wurde und die Abschreibung der Teilfläche "1" vom Grundstück Nr. n1/3 und Vereinigung dieser Teilfläche mit seinem Grundstück Nr. n1/2 baurechtlich bewilligte. Hierauf ließ er durch seinen befugten Planer dem Baugesuch, das der Baubewilligung vom 21. Dezember 1993 zugrundelag, per 18. Oktober 1993 bei der Baubehörde erster Instanz einen Plan vorlegen, in dem die Ab- und Zuschreibung des Trennstückes "1" der Erstbeschwerdeführerin bereits durchgeführt war. In der über das Bauansuchen erfolgten mündlichen Bauverhandlung vom 15. Dezember 1993 waren die Beschwerdeführer als Nachbarn aufgetreten, sie erhoben gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen und waren beide durch den nunmehr einschreitenden Anwalt vertreten.

Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, sei später, wegen unerfindlicher Recherchen der Medien, im Herbst 1994, nachdem bereits aufgrund des rechtskräftigen Baubescheides vom 21. Dezember 1993 mit dem Bau begonnen worden sei, der angebliche Mangel aufgedeckt worden, daß der Baubescheid der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entbehre. Aufgrund eines hierauf eingeleiteten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens sei dann mit einer Aufsandungsurkunde auf Basis des Teilungsplanes die Zuschreibung des Trennstückes "1" mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. Dezember 1994 genehmigt worden, der dagegen erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten sei jedoch Folge gegeben worden und mit Bescheid der Grundverkehrskommission für Tirol vom Mai 1995 diese Abschreibung versagt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Erstmitbeteiligte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe als Gemeindeaufsichtsbehörde nach § 113 der Tiroler Gemeindeordnung mit Bescheid vom 4. Juli 1995 den Baubewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1993 aufgehoben; dagegen hätten sowohl die Beschwerdeführer als auch die beiden Mitbeteiligten Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Dezember 1995 wurden die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 4. Juli 1995 abgewiesen, der erstinstanzliche Spruch wurde lediglich dahin geändert, daß das Zitat "§ 17 Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 und § 3 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993" durch das Zitat "§ 37 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 in Verbindung mit § 9 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993" ersetzt wurde. Im erstinstanzlichen Spruch wurde weiters dem Zitat die Wortfolge "in Verbindung mit § 52 der Tiroler Bauordnung" angefügt.

Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind im Baubewilligungsverfahren ausschließlich als Nachbarn aufgetreten, sie sind auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Rechtsnachfolger - als Bauwerber bzw. Bauherren - des Erstmitbeteiligten. Die Rechtsstellung im Baubewilligungsverfahren der Zweitbeschwerdeführerin wird durch das grundverkehrsbehördliche Verfahren, das dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrundegelegt ist, in keiner Weise berührt, sie bleibt nach wie vor nur Nachbarin im Baubewilligungsverfahren. Die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin wird durch das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Verfahren der Grundverkehrsbehörde lediglich insofern geändert, als sie im Baubewilligungsverfahren nicht mehr nur Nachbarin, sondern auch Grundeigentümerin eines Teilgrundstückes ist, auf das sich die erteilte Baubewilligung bezieht.

Weder der Nachbar, noch der Grundeigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, kann durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in einem Recht verletzt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Slg. Nr. 8897/A). Dasselbe gilt für die Nichtigerklärung einer Baubewilligung. Durch eine derartige Nichtigerklärung werden weder Rechte von Nachbarn noch von Grundeigentümern, die nicht gleichzeitig Bauwerber sind, berührt. Mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher die Beschwerde beider Beschwerdeführerinnen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060024.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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