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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1995, Zl. 304.178/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. September 1995, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer lägen nachstehende rechtskräftige Bestrafungen vor: "Straferkenntnis der BPD-Salzburg, Zl. S 000 2 881/SZ/94, vom 21.02.1994, wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 StVO, und Zl. S 001 6 056/SZ/94, vom 17.08.1994, wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG, sowie Zl. S 001 9 744/SZ/94, vom 14.09.1994, wegen § 5 Abs. 1 StVO, § 64 Abs. 1 KFG und § 36a und d KFG."
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliege.
Nach 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, stelle eine der gravierendsten Übertretungen dar, da sie eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer mit sich brächte. Diese Verwaltungsübertretung sei daher gleichzeitig ein schwerwiegender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung. Weiters wirke sich die Tatsache als erschwerend aus, daß der Beschwerdeführer die genannte Übertretung bereits mehrmals gesetzt habe. Desweiteren lägen weitere Gesetzesverstöße, "insbesondere gegen die Bestimmung des § 64 Abs. 1 KFG", vor, wonach der Beschwerdeführer wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung zu sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, gegen ihn seien Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG verhängt worden, nicht entgegen. Er wendet unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften lediglich ein, die Behörde habe (weitere) Feststellungen zur tatsächlichen Gefährdung oder "auch nur abstrakt möglichen" Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu treffen. Dadurch sei der von der Behörde angenommene Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Auch habe die belangte Behörde neben den "expressis verbis angeführten" Verwaltungsübertretungen noch "weitere" Gesetzesverstöße, insbesondere gegen die Bestimmung des § 64 Abs. 1 KFG, angenommen. Er könne zwar nicht in Abrede stellen, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, er verwehre sich jedoch dagegen, "weitere" Gesetzesverstöße begangen zu haben.
Diesem Beschwerdevorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG die Annahme, der weitere Aufenthalt des Bestraften in Österreich würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Taten bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0708). Schon aus diesem Grunde erweist sich auch der weitere Beschwerdeeinwand, die Behörde sei unzulässigerweise von "weiteren" Gesetzesverstößen ausgegangen, die der Beschwerdeführer nicht begangen habe, als untauglich, abgesehen davon, daß die Begründung des bekämpften Bescheides klar erkennen läßt, daß mit den "weiteren" Gesetzesverstößen diejenigen Bestrafungen des Beschwerdeführers gemeint sind, die er neben solchen wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO erlitten hat.
Soweit sich die Beschwerde aus inhaltlicher Sicht gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, er sei nicht gewillt, die österreichischen Gesetze einzuhalten, ist auf seine mehrfachen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen, insbesondere auf die wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO zu verweisen.
Aus diesem Grunde erweist sich auch die von der belangten Behörde getroffene Abwägung iS des Art. 8 Abs. 2 MRK als richtig.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190117.X00Im RIS seit
12.06.2001