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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe für erloschen infolge Mutwilligkeit der VerfahrensführungSpruch
Die gewährte Verfahrenshilfe wird für erloschen erklärt.
Begründung
Begründung:
I. Mit Beschluß vom 24. April 1992 bewilligte der Verfassungsgerichtshof der Einschreiterin Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) für das Verfahren zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem von ihr angerufenen Sozialgericht (nach dem damaligen Verfahrensstand: dem Oberlandesgericht Wien, nunmehr: dem Obersten Gerichtshof) und dem Landeshauptmann von Niederösterreich in einer Pensionsangelegenheit. Der Gerichtshof traf diese Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin in einer Eingabe samt deren Beilagen einschließlich eines Vermögensbekenntnisses, aus denen im wesentlichen hervorging, daß die (im Jahr 1946 geborene) Einschreiterin von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine (hinsichtlich des Weiterbestehens der Anspruchsvoraussetzungen umstrittene) Berufsunfähigkeitspension in Höhe von rd. 5.400 S bezieht sowie daß sie über Liegenschaftseigentum mit einem Einfamilienhaus (im Einheitswert von 35.000 S bzw. 29.000 S) verfügt.
II. Aus dem Zusammenhalt des vom bestellten Rechtsanwalt für die Einschreiterin im Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes sodann eingebrachten Antrages mit den in diesem Verfahren vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akt SW 3/90 des Bezirksgerichtes Mistelbach ergibt sich nunmehr, daß die Antragstellerin nach der früheren Gesetzeslage wegen einer bestandenen Geisteskrankheit entmündigt worden, diese Maßnahme aber im Jahre 1979 mit der Begründung aufgehoben worden war, die Nachteile der Aufrechterhaltung für die Betroffene stünden in keinem Verhältnis dazu, daß vielleicht in Zukunft Gerichte und Verwaltungsbehörden mit Eingaben befaßt würden, sowie daß die von der Einschreiterin selbst beantragte, ihr mit Wirksamkeit vom 3. Juli 1974 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension wegen einer vom Pensionsversicherungsträger als erwiesen angenommenen Geisteskrankheit gewährt wird. Ihr Einschreiten vor den Sozialgerichten und den Verwaltungsbehörden mit dem Begehren um Aberkennung der Berufsunfähigkeitspension ist (ebenso wie das Geltendmachen von Amtshaftungsansprüchen wegen des Nichtentziehens dieser Versicherungsleistung) von der offenkundig tatsachenfremden Vorstellung geleitet, daß der Anspruch auf die Pension, aus der die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entgegenstehe (nach ihrem Vorbringen könne sie "bei Aufrechtbleiben der Pension keine Berufstätigkeit ausüben", sie "habe als Bezirksanwalt eine Berufstätigkeit versucht, wurde aber als Pensionistin abgelehnt", obzwar sie "nach dem Arztbefund bei der Staatsanwaltschaft berufsfähig" wäre).
III. Im Hinblick auf die geschilderte Sachlage erweist sich jedwede Verfahrenshandlung der Einschreiterin, welche unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Aberkennung der Pension abzielt, als in krasser Weise gegen ihre wohlverstandenen Interessen gerichtet, denn es würde im Ergebnis ihre finanzielle Existenzgrundlage (ohne daß konkrete Aussicht auf eine wie immer geartete Substituierung der Pensionsleistung bestünde) gefährdet. Eine Verfahrensführung auch bloß zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist daher als offenbar mutwillig im Sinne des (gemäß §35 Abs1 VerfGG sinngemäß heranzuziehenden) §63 Abs1 ZPO zu beurteilen, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde.
Die der Antragstellerin gewährte Verfahrenshilfe war sohin in sinngemäßer Handhabung des §68 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) für erloschen zu erklären, weil - wie dargetan - die weitere Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig erscheint.
IV. Die Verständigung des Pflegschaftsgerichtes nach §6a ZPO wird gesondert erfolgen.
V. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:KI1.1992Dokumentnummer
JFT_10068782_92K00I01_00