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10/04 WahlenNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer im eigenen Namen und ohne Vorlage eines Wahlvorschlags erhobenen Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten mangels LegitimationSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Am 9. Oktober 2022 fand die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 273/2022, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten statt.
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 stellte der Anfechtungswerber einen Antrag auf "Anulierung [sic!] der Wahl vom 09.10.2022".
3. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 15.169/1998, 17.191/2004, 17.192/2004, 20.071/2016).
3.1. Gemäß §21 Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl 57/1971, idF BGBl I 101/2022 kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden". Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (siehe VfGH 9.1.2017, WI14/2016 ua mwN).
3.2. Auf den Anfechtungswerber treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 BPräsWG zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten schon deshalb nicht zu, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht. Im Übrigen hat der Anfechtungswerber nicht behauptet, der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt zu haben. Auch aus den Wahlunterlagen, die dem Verfassungsgerichtshof vorliegen, ergibt sich, dass der Einschreiter keinen Wahlvorschlag vorgelegt hat. Mangels Legitimation ist daher die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der unklar und verworren abgefassten Anfechtungsschrift, die sich in unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptungen erschöpft, eingegangen werden muss (vgl VfSlg 15.169/1998, 17.192/2004; VfGH 8.6.2004, W I-7/04; 18.6.2016, WI8/2016; 9.1.2017, WI14/2016 ua).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:WI6.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022