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10/04 WahlenNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten wegen Verspätung mangels Einbringung der Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der VerlautbarungRechtssatz
Die Berechnung der Frist für die Einbringung einer Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten wird nicht im BPräsWG geregelt; das BPräsWG verweist in §24 Abs1 auf §123 NRWO. Nach dieser Bestimmung haben Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag keinen Einfluss auf den Lauf sowie den Ablauf von Fristen (Abs1), zudem sind die Tage des Postlaufes gemäß §123 Abs2 NRWO in die Frist einzurechnen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit einer Woche kurz bemessene Frist bestehen - auch unter Berücksichtigung der Einrechnung des Postlaufes - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht. Im Übrigen behauptet der Einschreiter lediglich Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen, die sich bereits vor der Mitteilung vom 08.09.2022, dass sein Wahlvorschlag nach §8 Abs3 BPräsWG als nicht eingebracht gilt, ereignet haben sollen. Dem Einschreiter stand damit ausreichend Zeit zur Verfügung, um die erforderlichen Informationen einzuholen und nachvollziehbar darzulegen.
Im vorliegenden Fall ist die einwöchige Anfechtungsfrist gem §21 Abs2 BPräsWG am Montag, 24.10.2022, abgelaufen (die Verlautbarung der Bundeswahlbehörde betreffend das Ergebnis der Wahl gemäß §21 Abs1 iVm §17 BPräsWG erfolgte am 17.10.2022). Obwohl das als Wahlanfechtung bezeichnete Anbringen bereits an diesem Tag zur Post gegeben wurde, ist die Frist damit nicht gewahrt, weil das Anbringen erst am Freitag, 28.10.2022, und damit verspätet beim VfGH einlangte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:WI11.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022