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10/04 WahlenNorm
B-VG Art26, Art60, Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten mangels Zahlung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags des WahlverfahrensRechtssatz
Der Anfechtungswerber hat bei der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt, jedoch den gemäß §7 Abs9 BPräsWG erforderlichen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens idHv € 3.600,- nicht erlegt. §7 Abs9 letzter Satz BPräsWG bestimmt aber für diesen Fall, dass der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Es hatte daher auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd §8 Abs3 letzter Satz BPräsWG) zu ergehen.
Im Hinblick auf die in der Anfechtungsschrift behaupteten Verletzungen von Wahlgrundsätzen insbesondere durch §7 Abs9 BPräsWG ist zunächst auf Art60 Abs1 B-VG zu verweisen, der die sinngemäße Anwendbarkeit von Art26 Abs5 bis 7 B-VG vorsieht. Gemäß Art26 Abs7 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren durch Bundesgesetz getroffen. Aus diesem Grund hegt der VfGH - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen - keine Bedenken gegen das (in den einfachgesetzlichen Wahlordnungen vorgesehene) System der Unterstützungserklärungen. In gleicher Weise ist nach der Rsp des VfGH die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens, wie ihn unter anderem §7 Abs9 BPräsWG vorsieht, sowie die Behandlung eines Wahlvorschlages, für den der Kostenbeitrag nicht erlegt wurde, als nicht eingebracht verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Bundeswahlbehörde handelte sohin rechtmäßig, wenn sie den auf den Anfechtungswerber lautenden Wahlvorschlag, für den der Kostenbeitrag nicht entrichtet wurde, nicht veröffentlichte (§9 BPräsWG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Kosten, VerfahrenskostenbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:WI10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022