RS Vfgh 2022/11/14 WI9/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2022
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Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art26, Art60 Abs1, Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7, §8, §9, §21, §28
NRWO §21
VfGG §7 Abs2, §67 Abs2
  1. NRWO § 21 heute
  2. NRWO § 21 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. NRWO § 21 gültig von 01.07.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007
  4. NRWO § 21 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  5. NRWO § 21 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten mangels Vorlage der für die Einbringung eines Wahlvorschlages notwendigen Unterstützungserklärungen; keine Bedenken gegen das System der Unterstützungserklärungen und des Kostenbeitrags; hinreichende Gelegenheit zur Unterschriftsleistung vor den Gemeindebehörden zur Unterstützung eines Kandidaten; keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Personen, die Unterstützungserklärungen sammelten

Rechtssatz

§21 Abs2 BPräsWG ist dahin zu verstehen, dass den dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlägen jene gleichzuhalten sind, die bei rechtskonformer Durchführung des Wahlverfahrens dem Gesetz entsprochen hätten; dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten; nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens. Die Anfechtungslegitimation des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines nicht veröffentlichten Wahlvorschlages betrifft lediglich die Überprüfung der Entscheidung, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen und zu veröffentlichen.

Wie sich aus den Wahlakten ergibt und vom Anfechtungswerber selbst nicht bestritten wird, war der vom Anfechtungswerber bei der Bundeswahlbehörde vorgelegte Wahlvorschlag lediglich von 125 Personen unterstützt (gem §7 Abs1 BPräsWG sind laut dem im Gesetzestext verwendeten Zahlenbegriff "6 000" sechstausend Unterstützungserklärungen notwendig). Der Aufforderung der Bundeswahlbehörde nach §8 Abs3 letzter Satz BPräsWG, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungserklärungen nachzureichen, kam der Anfechtungswerber nicht nach.

Im Hinblick auf die in der Anfechtungsschrift behauptete Verletzung von verfassungsgesetzlich vorgegebenen Wahlgrundsätzen - insbesondere durch die in §7 BPräsWG vorgesehene Notwendigkeit der Vorlage von Unterstützungserklärungen und der Entrichtung eines Kostenbeitrages - ist zunächst auf Art60 Abs1 B-VG zu verweisen, der für die Wahl des Bundespräsidenten die sinngemäße Anwendbarkeit von Art26 Abs5 bis 7 B-VG vorsieht. Gemäß Art26 Abs7 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren durch Bundesgesetz getroffen. Aus diesem Grund hegt der VfGH - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen - keine Bedenken gegen das (in den einfachgesetzlichen Wahlordnungen vorgesehene) System der Unterstützungserklärungen. Im Speziellen begegnen auch die mit einem solchen System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen, die Beschränkung der Gelegenheit zur Einholung des Bestätigungsvermerks auf die ortsüblichen Amtsstunden oder die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens unterstützungswilliger Personen vor der Gemeindewahlbehörde zwecks Unterzeichnung einer Unterstützungserklärung bereits vor dem Stichtag sowie die (folgende) amtliche Bestätigung über die aufrechte Eintragung in die Wählerevidenz in deren Abwesenheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der VfGH sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rsp abzugehen.

§7 Abs2 BPräsWG schreibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt (ab Ausschreibung der Wahl) die Unterstützungswilligen vor der Gemeindebehörde zu erscheinen haben. Das Gesetz legt nur - implizit - jenen Tag fest, an dem die Gemeindebehörde ihren Bestätigungsvermerk frühestens erteilen darf, nämlich am Stichtag, der für die amtlich zu bestätigende (aufrechte) Eintragung der unterstützungswilligen Person in der Wählerevidenz maßgebend ist; die persönliche Anwesenheit der unterstützungswilligen Person zum Zeitpunkt der Bestätigung über die Eintragung in der Wählerevidenz bei der Gemeindebehörde ist nicht verpflichtend.

Der Anfechtungswerber bringt nicht vor, dass von den in §7 Abs2 BPräsWG festgelegten Anforderungen - der Unterschriftsleistung in einer der in §7 Abs2 zweiter Satz BPräsWG vorgesehenen Formen, dem persönlichen Erscheinen der unterstützungswilligen Person vor der Gemeindebehörde und der Erteilung des Bestätigungsvermerkes - abgewichen worden wäre. Soweit überhaupt von einer ausreichenden Substantiierung seines Vorbringens ausgegangen werden kann, würde ein von den Gemeinden - in der vom Anfechtungswerber dargestellten Weise - unterschiedlich ausgestalteter zeitlicher Rahmen, in dem unterstützungswillige Personen den Nachweis ihrer Identität bzw die Unterschriftsleistung vor der Gemeindebehörde erbringen konnten, nicht zur Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens führen, sofern die Wahlberechtigten hinreichende Gelegenheit zur Einholung des Bestätigungsvermerkes hatten. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde vom Anfechtungswerber nicht behauptet.

Gleiches gilt hinsichtlich des - ziffernmäßig nicht konkretisierten - Vorbringens, dass es in einigen näher bezeichneten Gemeinden am Stichtag selbst nicht möglich gewesen sei, einen Bestätigungsvermerk über die aufrechte Eintragung in der Wählerevidenz zu erlangen. Der Anfechtungswerber behauptet nicht, dass allenfalls von derartigen Vorfällen betroffene unterstützungswillige Personen keine Möglichkeit gehabt hätten, die beabsichtigte Unterstützungserklärung nach neuerlichem Erscheinen bei der Gemeindebehörde abzugeben. Das Vorbringen des Anfechtungswerbers, dass es bei korrekter Vorgehensweise "vielleicht 1 oder 2 oder 3 Kandidaten mehr am Stimmzettel gegeben" hätte, stellt eine reine Mutmaßung dar. Soweit der Anfechtungswerber Zeugen namhaft macht, behauptet er nicht, dass diese über Sachverhalte aussagen könnten, welche die Gültigkeit seines eigenen Wahlvorschlages bzw die von ihm gesammelten Unterstützungserklärungen betreffen; selbst wenn sein Vorbringen in diesem Sinn zu verstehen wäre, würde es - angesichts der bei weitem nicht erreichten Anzahl an erforderlichen Unterstützungserklärungen - den Anforderungen an einen ausreichend konkretisierten Wahlanfechtungsgrund nicht entsprechen.

Die vom Anfechtungswerber monierte Änderung im BPräsWG durch das Wahlrechtsänderungsgesetz, BGBl I 101/2022, führte lediglich zu einer sprachlichen Anpassung der Bezeichnungen im Musterformular für Unterstützungserklärungen laut Anlage 1 des BPräsWG, die jedoch keine Auswirkung auf den Ablauf und Ausgang des Wahlverfahrens haben konnte. Mangels einer Übergangsbestimmung bestanden keine Zweifel an der Anwendbarkeit der novellierten Rechtslage ab dem Datum des Inkrafttretens mit Ablauf des 19.07.2022. Der Anfechtungswerber brachte im Übrigen nicht vor, dass die Entgegennahme der früheren Version des Unterstützungsformulars verweigert worden wäre oder dass er durch die Anpassung des Formulars tatsächlich einen (sonstigen) Nachteil erlitten hätte. Die Ausführungen des Anfechtungswerbers zur Ungültigkeit von durch zwei andere Kandidaten vorgelegten Unterstützungserklärungen auf Grund einer Abweichung vom Musterformular laut Anlage 1 zum BPräsWG weisen keine potentielle Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Nichtveröffentlichung des auf den Anfechtungswerber selbst lautenden Wahlvorschlag auf, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.

Soweit sich der Anfechtungswerber schließlich gegen die Nichtveröffentlichung der Personen, die Unterstützungserklärungen sammelten, durch die Bundeswahlbehörde bzw das Bundesministerium für Inneres wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz kein solches Erfordernis vorsieht und die Behörde zudem in der Regel keine (abschließende) Kenntnis darüber haben wird, wer die Einbringung eines Wahlvorschlages beabsichtigt. Eine rechtswidrige Vorgehensweise ist somit nicht zu erkennen. Auch die darauf aufbauenden Ausführungen des Anfechtungswerbers hinsichtlich einer "irreführenden" medialen Berichterstattung verfangen daher nicht.

Der Anfechtungswerber erfüllt daher den Auftrag des §21 Abs2 zweiter Satz BPräsWG, die Wahlanfechtung zu begründen, mangels hinreichender Konkretisierung und Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes nicht.

Da der Anfechtungswerber demnach - mangels Beibringung von 6.000 Unterstützungserklärungen - keinen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag vorgelegt hat, hat die Bundeswahlbehörde seinen Wahlvorschlag zu Recht als nicht eingebracht gewertet. Die Bundeswahlbehörde handelte sohin rechtmäßig, wenn sie den auf den Anfechtungswerber lautenden Wahlvorschlag nicht veröffentlichte.

Entscheidungstexte

  • WI9/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.11.2022 WI9/2022

Schlagworte

Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Wählerevidenz, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:WI9.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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