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VwGGNorm
BAO §246 Abs1Rechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den
behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958001996.X02Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022