RS Vwgh 1960/1/22 0427/57

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Veröffentlicht am 22.01.1960
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Index

KOVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §38
KOVG 1949 §38 Abs2
KOVG 1957 §38 Abs2
VwGG §13 Z1 implizit

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 11. Dezember 1959, Zl 3/5-Pr./1959 (zu 427/57), VwSlg A/1960, Anhang Beschlüsse Verstärkter Senate Nr. 106; ;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
Erk 4. Juli 1958, 2733/55;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach § 38 Abs 2 KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000427.X01

Im RIS seit

18.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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