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KOVGNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung des Anspruches auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach § 38 Abs 2 KOVG das Verschulden der geschiedenen Ehefrau auch dann nicht zu prüfen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000427.X01Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022